Nutzung Dienstwagen
Mit dem Dienstwagen in den Urlaub
Mitarbeiter, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern.
Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet. Durch die 1-%-Regelung werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs
veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.
Zu den mit der 1-%-Regelung abgegoltenen Kosten gehören etwa die Treibstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kraftfahrzeugsteuer,
die Aufwendungen für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen und die Abschreibungen.
Besondere Kosten, die insbesondere durch die private Nutzung des Kfz im Urlaub entstehen können, sind durch die 1-%-Regelung hingegen nicht abgegolten.
Dies gilt für Straßenbenutzungsgebühren (Mautgebühren, Vignetten) ebenso wie für Aufwendungen für den Transport des Fahrzeugs (Autofähre, Autoreisezug).
Ursächlich für diese Aufwendungen ist nicht die Benutzung des Kraftfahrzeugs, sondern die Inanspruchnahme besonderer Leistungen,
die mit dem Nutzen des Kraftfahrzeugs selbst nur mittelbar zusammenhängen.
Sie sind folglich - ebenso wie die Kosten eines ADAC-Euro-Schutzbriefs - nicht mit der 1-%-Regelung abgegolten (BFH, Urteil v. 14.9.2005,VI R 37/03, BStBl. 2006 II S. 72).
Ersetzt der Arbeitgeber derartige Kosten für Privatfahrten, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Dagegen ist die Erstattung/Bezahlung „normaler“ Aufwendungen durch den Arbeitgeber (z. B. ausländische Tankstellenrechnung) auch für Urlaubsreisen nicht zusätzlich zu erfassen.
Hinweis:
Anders sieht die Rechtlage hingegen beim Fahrtenbuch aus. Hier sind die anteiligen Kosten des Kraftfahrzeugs zu versteuern, die auf die Privatnutzung entfallen.
Durch den Urlaub wird der private Nutzungsanteil – bei Auslandsreisen teilweise erheblich – gesteigert. Damit erhöht sich auch der zu versteuernde geldwerte Vorteil.
Dienstliche Fahrten und Termine am Urlaubsort dürften bei den meisten Mitarbeitern hingegen eher selten vorkommen.
Quelle: Haufe.de/Personal
