Geschäftsführer - Umsatzsteuerproblematik

Geschäftsführerleistung - Umsatzsteuer


Problematik

Unternehmer ist grundsätzlich derjenige, der nach § 2 Abs. 1 UStG selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist.
Dabei wird die Frage der selbstständigen Tätigkeit negativ über § 2 Abs. 2 UStG abgegrenzt. Für die Frage der nachhaltigen Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht besteht keine weitergehende gesetzliche Definition, die selbstständige Tätigkeitwird hingegen in § 2 Abs. 2 UStG negativ abgegrenzt.

Nichtselbstständig ist danach jede natürliche Person, die so in das Unternehmen eingegliedert ist, dass sie "den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet" ist.

Die Geschäftsführung bei Personen- wie auch Kapitalgesellschaften wurde früher als eine nicht unternehmerische Tätigkeit angesehen.
Der Geschäftsführer erbrachte seine Leistung entweder auf gesellschaftsrechtlicher Basis (ohne Absicht, daraus Einnahmen zu erzielen) oder im Rahmen einer abhängigen,
nichtselbstständigen Tätigkeit. Diese Sichtweise musste spätestens mit dem Urteil des BFH vom 6.6.2002 aufgegeben werden (BFH, Urteil v. 6.6.2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36).

Unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 27.9.2001, C-16/00 (Cibo-Participations SA), BFH/NV Beilage 2002 S. 6) musste bei einer gegen
Sonderentgelt ausgeführten Leistung - auch eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, an der er beteiligt ist - ein steuerbarer Umsatz angenommen werden.
Während es sich bei dem Verfahren vor dem BFH um die Geschäftsführungsleistung einer Kapitalgesellschaft bei einer Personengesellschaft handelte, wurde diese neue Sichtweise später von der Finanzverwaltung grundsätzlich auf alle Geschäftsführungsleistungen, die bei einer Personengesellschaft gegen Entgelt ausgeführt werden, erweitert (Abschn. 6 UStR 2008).

Mit einem weiteren Urteil hatte der BFH darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, dass auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich als Unternehmer die Geschäfte der Gesellschaft führen kann (BFH, Urteil v. 10.3.2005, V R 29/03, BStBl 2005 II S. 730). Allerdings hat der BFH in seinem Urteil darauf verwiesen, dass die Tätigkeit eines Geschäftsführers bei einer GmbH nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 2 UStG zu beurteilen ist und nicht automatisch zu einer selbstständigen Tätigkeit führen muss. Die Finanzverwaltung hat daraufhin festgestellt, dass die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung einer nichtselbstständigen Tätigkeit auch weiterhin für die Umsatzsteuer anzuwenden sind (BMF, Schreiben v. 21.9.2005, BStBl 2005 I S. 936). Dies deckt sich auch mit der danach ergangenen Rechtsprechung des EuGH,
der bei dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft keine unternehmerische Betätigung sah (EuGH, Urteil v.18.10.2007, C-355/06 (van der Stehen), BFH/NV Beilage 2008 S. 48).

Praxisfall
Sachverhalt: A ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A & B OHG. Beide Gesellschafter (A und B) sind zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.
Der Gesellschafter B übt keine aktive Tätigkeit mehr für die Gesellschaft aus. Daher ist vertraglich geregelt, dass A monatlich einen als «Gewinnvorab» bezeichneten Betrag i. H. v. 5.000 EUR (alternativ: 1.400 EUR) entnehmen kann, der handelsrechtlich als Gehaltsaufwand gebucht wird.
Der nach Abzug dieser Gehaltsaufwendungen verbleibende Gewinn der Gesellschaft i. H. v. 300.000 EUR wird beiden Gesellschaftern hälftig zugerechnet.
In Höhe des „Gewinnvorab“ besteht für A auch in Verlustfällen keine Verpflichtung zur Rückzahlung.

Fragestellungen: A möchte wissen,

    * ob er als Unternehmer Umsatzsteuer schuldet,
    * wie die Abrechnungen aussehen müssten und wann die Umsatzsteuer entsteht, soweit die        Unternehmereigenschaft vorliegt und
    * ob die Gesellschaft ggf. einen Vorsteuerabzug hat.

Lösung: A kann grundsätzlich als natürliche Person Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG sein. Voraussetzung ist, dass er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht am Markt Leistungen erbringt. Mit der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der OHG wird er selbstständig tätig, eine weisungsgebundene Tätigkeit
gegenüber der Gesellschaft liegt nicht vor.

Die Tätigkeit wird von A nachhaltig ausgeübt, da sie auf Dauer ausgerichtet ist. Die Leistung wird auch im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, da A ein gesondertes Entgelt für seine Dienstleistung erhält.

Die Leistung wird nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erbracht. Dadurch, dass der A monatlich 5.000 EUR für die Führung der Geschäfte der OHG erhält, besteht ein eindeutiger Leistungsaustausch. Der Dienstleistung "Geschäftsführung" steht eine Zahlung eines gesonderten, genau bestimmbaren Entgelts gegenüber.

Es kommt bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nicht auf die Bezeichnung an. Dass die Gesellschafter diese Zahlung als "Gewinnvorab" bezeichnet hatten, ändert nichts daran,
dass die Zahlung als Gegenleistung für die Dienstleistung anzusehen ist (Abschn. 6 Abs. 4 UStR 2008).
Praxis-Tipp
Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer solchen Vergütung um ein Entgelt für eine Dienstleistung handelt, oder ob es lediglich eine Gewinnverteilung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung als solche an. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt vor, wenn der Gesellschafter z. B. für seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung an die Gesellschaft eine Vergütung erhält, die im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird
Die Geschäftsführungsleistung des A ist damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und in Ermangelung einer Steuerbefreiung auch steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich mit allem, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 UStG).

Soweit davon auszugehen ist, dass die 5.000 EUR die monatliche Zahlung der OHG darstellen, ist aus diesem Betrag die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG mit 19 % herauszurechnen.
Die Bemessungsgrundlage beträgt somit 4.201,68 EUR pro Monat und die Umsatzsteuer monatlich 798,32 EUR.
Praxis-Tipp
Wenn A keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausführt, liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Damit entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit dem jeweiligen Zahlungszufluss.

Die OHG hat - soweit sie keine steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätze ausführt - den Vorsteuerabzug aus der in Anspruch genommenen Dienstleistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Voraussetzung dafür ist aber, dass A als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung gegenüber der Personengesellschaft ausstellt.
Wichtig
Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Voranmeldungszeitraum bzw. Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die OHG auch tatsächlich die ordnungsgemäße Rechnung des A vorliegen hat.
Wird die Steuerbarkeit der Geschäftsführungsleistung erst später – evtl. im Rahmen einer Betriebsprüfung - aufgedeckt, ergibt sich wegen des Auseinanderfallens von Steuerentstehung bei A und Vorsteuerabzugsberechtigung bei der OHG eine Zinsbelastung nach § 233a AO bei A.

Würde A als Geschäftsführer der OHG nur monatlich 1.400 EUR erhalten, würde sein Gesamtumsatz pro Jahr nur 16.800 EUR betragen. In diesem Fall kann A die Kleinunternehmerbesteuerung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen. Neben der Vereinfachung, dass er damit keine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen hat, kann dies
insbesondere dann von wirtschaftlichem Interesse sein, wenn die OHG vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsumsätze ausführt und damit für die von ihr in Anspruch genommenen
Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Praxis-Tipp
Für die Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft des A kommt es auf seinen Gesamtumsatz an. Sollte A als Unternehmer noch andere, in den Gesamtumsatz einzubeziehende Umsätze ausführen (z. B. steuerpflichtige Vermietungsumsätze), kann die Kleinunternehmerbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden.

Wichtig
Beachten Sie bei den Gestaltungsmöglichkeiten auch die sog. „Mischentgelte“, bei denen neben einem Sonderentgelt auch eine gewinnabhängige Vergütung gezahlt wird;
z. B. der Geschäftsführer erhält vorab 25 % des Gewinns, mindestens aber immer 100.000 EUR zugewiesen. Als Entgelt im Rahmen einer steuerbaren Tätigkeit sind nur die 100.000 EUR
anzusehen (Abschn. 6 Abs. 5 UStR 2008).

 
Quelle: www.haufe.de

Geschrieben 08:47 am 20. August 2009

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